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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Kann ein Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben den IAB mehrfach ausschöpfen?

    | Das FG Düsseldorf ((8.12.21 15 K 1186/21 G,E, Rev. BFH X R 8/23 ) hat entschieden, dass der Einzelunternehmer nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb führte, anstatt zwei separate Betriebe. Dies führte dazu, dass der Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge von 200.000 EUR nicht mehrfach beansprucht werden konnte. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Faktoren wie dem engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile, der Ergänzung der Tätigkeiten beider Betriebe und einem organisatorischen Gesamtzusammenhang. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger hatte einen eigenen Altmetallhandel und einen von der Mutter geerbten Schrotthandel. Er argumentierte, dass er zwei einzelne Betriebe führe und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Er erläuterte, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten.

     

    Begründung

    Das FG sah jedoch einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Es stellte nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die im Rahmen des Klageverfahrens eingesehenen Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien wie z.B. die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung des Senats zurücktreten würden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Soweit das Schreiben des BMF (20.3.17, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl I 17, 423 ‒ „Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen“) unter einem begünstigen Betrieb dessen aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit versteht, wird die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. BFH 11.10.17, X R 2/16, BFH 27.9.01, X R 4/99). Hieraus ergeben sich keine anderweitigen Abgrenzungskriterien gewerblicher Betätigung. Soweit das BMF-Schreiben weiter ausführt, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen und bei Organschaften sowohl Organträger als auch Organgesellschaft Investitionsabzugsbeträge beanspruchen können, werden damit Fallkonstellationen mit jeweils eigenständigen Rechtsträgern beschrieben. Darin liegt der wesentliche Unterschied im vorliegenden Streitfall, bei dem schon ursprünglich gleichartige ‒ aber wegen verschiedener Steuersubjekte zunächst getrennt zu betrachtende - Tätigkeiten nach der Gesamtrechtsnachfolge nur noch einem Steuersubjekt zuzurechnen waren und damit gleichzeitig das wesentliche Differenzierungskriterium wegfiel. Letztendlich kam es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Einheitlichkeit seines Betriebes beabsichtigte oder dessen rechtliche Beurteilung vorhersah. Der Wille des Unternehmers ist nur insoweit von Bedeutung, als er in den tatsächlichen Verhältnissen seinen Ausdruck gefunden hat (BFH 24.10.12, X R 36/10).

     

    Soweit der Kläger - nach seinem Vortrag aus erbschaftsteuerlichen Gründen - zu einer Trennung der Betriebe persönlich motiviert gewesen sein mochte, kommt diesem Willen des Unternehmers nur insoweit Bedeutung zu, wenn er sich in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hat.

    Quelle: ID 49914520

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