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  • · Nachricht · MoPeG/Ärzte-GbR

    Besteht de facto ein Eintragungszwang für Berufsausübungsgemeinschaften (GbR)?

    | Das neu geschaffene Gesellschaftsregister gibt es seit dem 1.1.24, in das sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Sie führen dann zwingend den Namenszusatz eGbR nach außen. Zwar ist die Eintragung freiwillig, jedoch besteht für einige Gesellschaften de facto ein Eintragungszwang, wenn sie keine Nachteile erleiden wollen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Eintragungen zu pflegen sind, denn der Rechtsverkehr darf sich auf deren Richtigkeit verlassen. |

     

    Die Eintragung ist für BAG in der Rechtsform der GbR erwägenswert, weil Eintragungen in andere öffentliche Register (Grundbuch, Handelsregister) seit dem 1.1.24 nur noch für eGbR vorgenommen werden. Davon sind Vorgänge betroffen wie der (Ver-)Kauf und die Übertragung von Immobilien, die erst rechtswirksam werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Weitere Szenarien sind das Halten von Aktien, die Anmeldung von Marken- oder Patentrechten und wenn sich die GbR an einer anderen Gesellschaft beteiligen will. Die Eintragung bringt aber auch bei der Umwandlung der GbR in eine GmbH Vorteile. Sie kann in einem einzigen Schritt erfolgen, statt wie bisher über den Umweg einer Partnerschaftsgesellschaft. Durch die Umwandlung in einem Schritt wird auch der Erhalt des zulassungsrechtlichen Status (insbesondere Angestelltensitze innerhalb eines MVZ) gewährleistet.

    Quelle: ID 49976848

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